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AUFNAHME

Kriterien für die Aufnahme in den Jugendring Düsseldorf

Jugendverbände und Jugendgruppen können Mitglied im Jugendring werden.

Wie ist ein Jugendverband definiert?

Ein Jugendverband ist die organisierte bzw. organisierende Jugend als Netzwerk von Jugendgruppen. Ein Jugendverband besteht aus mehreren selbständigen Organisationseinheiten bzw. Vereinen.

Was ist eine Jugendgruppe?

Eine Jugendgruppe ist ähnlich einem Jugendverband, hat aber keine selbständigen Untergliederungen.

Die Aufnahme ist in der Satzung geregelt:

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Jugendring Düsseldorf kann von allen Jugendverbänden und Jugendgruppen beantragt werden, die

  1. die Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem Grundgesetz verankerten Grundrechte in Zielsetzung und praktischer Arbeit anerkennen,
  2. entsprechend ihrer Satzung mindestens ein Jahr in Düsseldorf jugendpflegerisch tätig sind,
  3. das satzungsgemäße Recht auf eigene Gestaltung ihres Gruppenlebens besitzen und ihre Leitungsgremien selbst wählen können,
  4. ie bereit und fähig sind an der Bewältigung der in §2 genannten Aufgaben aktiv mitzuwirken,
  5. die Satzung des Jugendringes Düsseldorf anerkennen.

Die Mitgliedschaft von Jugendorganisationen politischer Parteien ist ausgeschlossen.

§ 5 Aufnahme, Austritt und Ausschluss

  1. Die Aufnahme in den Jugendring Düsseldorf muss von dem satzungsgemäß zuständigen Organ des Antragstellers schriftlich beantragt werden.
  2. Der Antragsteller hat eine Übersicht über die Zahl seiner Mitglieder, seine Satzung, eine Darstellung über Zielsetzung, Arbeitsweise und seine Aktivitäten in den vergangenen Jahren beizufügen.
  3. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung mit zwei Drittel Mehrheit spätestens sechs Monate nach Antragstellung.
  4. Der Austritt eines Mitgliedsverbandes kann jederzeit erfolgen. Er ist durch das satzungsgemäß zuständige Organ schriftlich dem Vorstand des Jugendringes Düsseldorf zu erklären.
  5. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsverbandes kann von jedem Mitgliedsverband unter Darlegung der Gründe schriftlich, beim Vorstand gestellt werden.
  6. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung mit zwei Drittel Mehrheit.
  7. Die Delegierten eines jeden Verbandes sowie deren Stellvertreter(innen) sind dem Vorstand jährlich bis spätestens 30. Januar schriftlich zu benennen. Die Vollversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Mitgliedschaft eines Verbandes ruht. Der betroffene Verband ist zum Antrag zu hören.